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Ein Krieg gegen den Iran ist ein krimineller Akt und eine Verletzung des Völkerrechts
Par Francis A. Boyle
Mondialisation.ca, 10 janvier 2012
10 janvier 2012
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Der Artikel 2 (3) der Charta der Vereinten Nationen verlangt die friedliche Beilegung der internationalen Auseinandersetzung zwischen den USA und dem Iran. Das Gleiche gilt für den Artikel 33 und die Gesamtheit des Kapitels VI der Charta der Vereinten Nationen, die zahlreiche Verfahren für die friedliche Beilegung der internationalen Auseinandersetzung zwischen den USA und Iran verlangt und einrichtet. Und natürlich verbietet der Artikel 2 (4) der UN-Charta die Androhung und Anwendung von Gewalt durch die Vereinigten Staaten gegen den Iran.

Darüber hinaus sind sowohl der Iran als auch die Vereinigten Staaten Vertragsparteien des Briand-Kellogg-Friedenspakts von 1928, auf dessen Rechtsgrundlage die Nazi-Führer unter anderem durch die Vereinigten Staaten in Nürnberg für Verbrechen gegen den Frieden angeklagt, zum Tode verurteilt und hingerichtet wurden. In Artikel I dieses Vertrages verurteilen die Vertragsstaaten « Rückgriffe auf Krieg zur Lösung internationaler Streitigkeiten und verzichten darauf als ein Instrument der nationalen Politik in ihren Beziehungen zueinander. » Die Vereinigten Staaten haben dem Iran illegal Krieg bis zurück zur Regierung von Bush Jr. Angedroht. Der Artikel II fordert die Vereinigten Staaten ausschließlich dazu auf, eine friedliche Beilegung ihrer internationalen Streitigkeiten mit dem Iran zu verfolgen: « Die Hohen Vertragsparteien kommen überein, dass sie die Regelung und Entscheidung aller Streitigkeiten oder Konflikte, die zwischen ihnen entstehen könnten, niemals anders als durch friedliche Mittel anstreben, von welcher Art oder welchen Ursprungs sie auch immer stammen werden. »Zuletzt sind sowohl die Vereinigten Staaten als auch der Iran Parteien der Haager Konvention zur friedlichen Beilegung internationaler Streitfälle aus dem Jahre 1899. Diese wegweisenden Haager Friedenskonvention schafft zahlreiche Mechanismen für die friedliche Beilegung internationaler Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, die zu zahlreich sind, um hier analysiert zu werden.

Ich habe sie aber im Detail in meinem Buch “Foundations of World Order“ (Duke University Press, 1999) diskutiert. Laut Artikel 27 war es, wenn eine ernste Auseinandersetzung zwischen den vertragschließenden Mächte auszubrechen drohte, eine VERPFLICHTUNG des anderen Vertragspartners, diese daran zu erinnern, dass ihnen der Ständige Schiedsgerichtshof in Den Haag offen steht, und eine solche Ermahnung konnte nicht als ein unfreundlicher Akt der Intervention von den Streitenden behandelt werden. Heute braucht die Welt eine staatliche Partei entweder von der Haager Konvention von 1899 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle oder der Haager Konvention von 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle, die öffentlich sowohl die Vereinigten Staaten als auch den Iran daran erinnert, dass ihnen das Ständige Schiedsgericht in Den Haag zusammen mit seinem Internationale Büro und die Gesamtheit der Haager Konvention von 1899 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle beiden Staaten verfügbar ist, um ihre Streitigkeiten auf friedliche Weise zu lösen.

Nach dem terroristischen Attentat auf Erzherzog Franz Ferdinand in Sarajevo im Juni 1914, hatte Serbien ein Angebot an Österreich gemacht, um die gesamte Auseinandersetzung an “den Internationalen Strafgerichtshof von Den Haag » zu übergeben – das heißt: an den Ständigen Schiedsgerichtshof in Den Haag. Österreich hatte das Angebot nicht angenommen, der Erste Weltkrieg brach aus, und etwa 10 Millionen Menschen wurden unnötig geschlachtet. Die Zahl der Todesopfer eines Dritten Weltkriegs werden unberechenbar sein. Die Menschheit darf nicht zulassen, dass unsere Geschichte sich wiederholt! Andernfalls könnte dies das Ende unseres Menschseins werden.

Übersetzung Lars Schall

Das englische Original des nachstehenden Textes erschien auf Global Research unter:

Waging War against Iran is a Criminal Act, in Violation of International Law

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